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EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Verlängerung des vorübergehenden Schutzes

Der Rat der Europäischen Union hat heute vereinbart, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine geflohen sind bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Wie es danach weitergeht ist unklar, da der vorübergehende Schutz gemäß Artikel 4 der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz für maximal drei Jahre gewährt werden kann.

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Polen

BAMF zu Polen

Im aktuellen »Entscheiderbrief« des BAMF findet sich eine knappe&gute Übersicht zur Situation ukrainischer Geflüchteter in Polen. Diese beinhaltet die Punkte Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsmarkt und Sozialsystem, Unterstützung polnischer Haushalte und Finanzierung.

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Polen

Integration ukrainischer Geflüchteter in den polnischen Arbeitsmarkt

Es wird davon ausgegangen, dass etwa 70 Prozent der erwachsenen Geflüchteten aus der Ukraine in Polen eine Arbeit gefunden haben. Dies entspricht etwa 400.000 Menschen.

Laut einer aktuellen Umfrage unter Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeiter*innen, haben die Hälfte mindestens eine ukrainische Arbeitskraft beschäftigt. Gegenwärtig sind bei der polnischen Sozialversicherung 740.000 ukrainische Beschäftige registriert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies auch ukrainische Migrant*innen umfasst, die bereits vor Beginn des Krieges in Polen gelebt haben. Ein spezielles Verfahren, das nach Kriegsbeginn eingeführt wurde und die Einstellung ukrainischer Arbeitnehmer*innen stark vereinfachte, wurde im letzten Jahr in 900.000 Fällen angewandt. Anzumerken bleibt, dass der durchschnittliche Stundenlohn mit fünf bis sechs Euro für Ukrainer*innen deutlich unter dem Gesamtdurchschnittslohn liegt, der bei knapp 10 Euro pro Stunde liegt.

Ein bemerkenswerte Entwicklung ist darüber hinaus, dass seit Kriegsbeginn insbesondere männliche Arbeitskräfte in die Ukraine zurückkehrt sind. Dies spielt sich etwa darin wieder, dass die Anzahl der in Polen auf dem Bau beschäftigten Ukrainer*innen letztes Jahr um fast 250.000 gesunken ist.

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Erschwerte (Wieder-)Einreise für Drittstaatsangehörige

Es mehren sich die Hinweise, dass Drittstaatsangehörige zunehmend Probleme haben, aus der Ukraine (erneut) in die angrenzenden EU-Staaten einzureisen. Bisher wurde die Einreise von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine in die EU auch ohne gültiges Schengen-Visum in der Regel toleriert. Nun zeichnet sich jedoch ab, dass dies nicht mehr ohne weiteres möglich ist.

In dieses Bild passt, dass Ungarn zum 3. Februar 2023 seine Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige verschärft hat, womit man dem Beispiel Polens und der Slowakei gefolgt sei. Zudem hat Moldau vor Kurzem seine Einreisebestimmungen für nepalesische, nigerianische, pakistanische, vietnamesische, iranische, irakische, libanesische und afghanische Staatsangehörige verschärft. Dies gilt allerdings nur für Einreisen nach Moldau, die dem Zweck der Weiterreise in die Ukraine dienen. Ausreisen aus der Ukraine nach Moldau sind für Staatsangehörige diese Staaten auch weiterhin ohne Visum möglich. Ob dies dauerhaft so bleibt, wird abzuwarten bleiben.

Vor diesem Hintergrund ist allen Drittstaatsangehörigen zu raten, momentan von nicht dringend notwendigen Reisen in die Ukraine abzusehen!

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Zwischenbilanz ein Jahr nach Beginn des Krieges

Im krassen Gegensatz zu den repressiven und auf Abwehr ausgerichteten Maßnahmen der EU-Länder, mit denen Geflüchtete aus anderen Ländern konfrontiert sind, herrschte bei den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine von Beginn an große Einigkeit: Sie sollten schnell und unbürokratisch aufgenommen werden. Bisher haben knapp fünf Millionen Ukrainer*innen temporären Schutz in der EU erhalten, davon etwa 40 Prozent in den osteuropäischen Nachbarstaaten der Ukraine. Auf der Webseite von Pro Asyl findet sich eine dazu eine detaillierte Zwischenbilanz.

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Polen

Aktuell etwa eine Million Kriegsflüchtlinge in Polen

In einem Operational Update des UNHCR wird darüber berichtet, dass in Polen aktuell 963,493 ukrainische Kriegsflüchtlinge im Besitz einer gültigen PESEL-Nummer sind (Stichtag: 10 Januar 2023). Insgesamt wurden seit Kriegsbeginn etwa 1,5 Millionen PESEL-Nummern für ukrainische Geflüchtete aktiviert. Dies bedeutet, dass etwa ein Drittel der Ukrainer*innen, die nach Polen geflüchtet sind, dass Land zwischenzeitlich wieder verlassen haben.

In Polen müssen ukrainische Geflüchtete (zumindest bisher) keinen formellen Antrag stellen, um eine Aufenthaltserlaubnis gemäß der „Massenzustrom-Richtlinie“ zu erhalten. Allerdings ist die Beantragung einer PESEL-Nummer – eine persönliche Identifikationsnummer, die auch an polnische Staatsangehörige vergeben wird – obligatorisch, um die mit der Aufenthaltsgewährung einhergehenden Rechte in Anspruch nehmen zu können. Ausführliche Informationen dazu finden sich in dem Länderbericht zu Polen.

Die oben beschriebene Diskrepanz zwischen den erteilten PESEL-Nummern und den tatsächlich aktiven PESEL-Nummern erklärt sich dadurch, dass die PESEL-Nummer im Falle einer Ausreise, die länger als 30 Tage andauert, automatisch deaktiviert wird.

Diesbezüglich dürfte vor allem die (dauerhafte) Rückkehr in die Ukraine eine Rolle spielen, da der polnische Grenzschutz die Aus- und Einreisedaten an die für die PESEL-Nummer zuständige Behörde weiterleitet. Hinzu kommen jene Fälle, in denen die Betroffenen einen weiteren Antrag auf temporären Schutz in einem anderen EU-Staat gestellt haben. Über die Europäische Registrierungsplattform werden die entsprechenden Daten mittlerweile europaweit zwischen den Staaten ausgetauscht.

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Polen

Gesetzesverschärfungen in Polen

Am 25. Januar 2023 unterzeichnete der polnische Präsident Andrzej Duda ein Gesetz, das weitreichende Verschärfungen hinsichtlich der Aufenthaltsgewährung und Unterstützung ukrainischer Kriegsflüchtlinge in Polen vorsieht. Zur Situation ukrainischer Geflüchteter in Polen wurde unlängst ein ausführlicher Bericht auf der Webseite von Pro Asyl veröffentlicht.

Neben weiteren Änderungen gilt in Polen nunmehr Folgendes:

  • Die Beantragung einer sogenannten „Pesel-Nummer“ (eine persönliche Identifikationsnummer, die auch an polnische Staatsangehörige vergeben wird) innerhalb von 30 Tagen nach der Ankunft in Polen ist nunmehr zwingend vorgeschrieben.
  • Kostenfreie Unterkunft und Verpflegung wird nur noch für einen maximalen Zeitraum von 120 Tagen, beginnend mit dem Tag der Einreise nach Polen, gewährt. Danach müssen 50 Prozent der Kosten von den Geflüchteten selbst getragen werden, jedoch nicht mehr als 40 Złoty pro Tag und Person. Ab einem Zeitraum von 180 Tagen sind 75 Prozent der Kosten selbst zu tragen, jedoch nicht mehr als 60 Złoty pro Tag und Person. Ausnahmen davon gelten nur für besonders schutzbedürftige Personen, wie etwa Menschen mit Behinderung oder alte Menschen.
  • Abschaffung der Sonderregelung, die es ukrainischen Kriegsflüchtlingen ermöglichte, ohne die Erfüllung ansonsten geltender Anforderungen des polnischen Aufenthaltsrechts eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis in Polen zu beantragen.
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Polen

Kostenfreier Zug von Przemyśl nach Hannover vor dem Aus?

In dem jüngst erschienen Länderbericht zu Polen wurde auch auf den kostenfreien Zug eingegangen, der seit Kriegsausbruch ukrainische Kriegsflüchtlinge von der ukrainisch-polnischen Grenze über Frankfurt an der Oder nach Hannover bringt. Wie Euronews berichtet, wird dieser Zug möglicherweise bald eingestellt.

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Kurzzeitige und dauerhafte Rückkehr in die Ukraine

Der „Europäische Flüchtlingsrat“ (ECRE) hat eine Analyse zur Rückkehr von ukrainischen Kriegsflüchtlingen in die Ukraine veröffentlicht. In diesem Zusammenhang muss zunächst zwischen einer dauerhaften Rückkehr und einer befristeten Rückkehr (etwa um Dokumente zu verlängern) unterschieden werden.

Dabei kann eine dauerhafte Rückkehr in die Ukraine zwar zum Entzug des temporären Schutzes führen, dies schließt eine erneute Wiedereinreise und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz in der Regel jedoch nicht aus.

Uneinheitlich ist in den EU-Staaten geregelt, für welchen konkreten Zeitraum eine kurzzeitige Rückkehr in die Ukraine möglich ist und ob dies den zuständigen Behörden in Vorfeld mitgeteilt werden muss. So ist etwa in Belgien eine Rückkehr von bis zu drei Monaten zulässig, wohingegen in Polen bereits eine mehr als einen Monat andauernde Reise in die Ukraine zum Entzug des Schutzstatus führt.

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Polen

Wie Warschau zur Exilhauptstadt des Ostens wurde

In einem detaillieren Beitrag thematisiert der Spiegel, wie die zahlreichen Geflüchteten aus Russland, der Ukraine und Belarus zunehmend prägend für die polnische Hauptstadt sind. Ursprünglich erschien der Artikel hinter einer Paywall, ist in einer englischen Version jedoch frei verfügbar.