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Zuerkennung temporären Schutzes in einem weiteren Staat unproblematisch

In dem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Anwendung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz wird explizit darauf hingewiesen, dass Artikel 11 der Richtlinie keine Anwendung findet. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten eigentlich zur Rücknahme von Personen, denen sie Schutz nach der Richtlinie gewährt haben und die sich anschließend unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten.

Es stellte sich jedoch die Frage, ob dies mit dem Recht auf eine erneute Schutzgewährung nach der Richtlinie unter Gewährung aller damit verbundenen Rechte selbst in dem Fall gleichzusetzen ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat zuvor bereits temporären Schutz gewährt hat. Zweifel daran ergaben sich insbesondere aus folgender Formulierung, die sich im Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union direkt im Anschluss an den Hinweis auf die Nichtanwendung von Artikel 11 findet:

Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat. Dies sollte einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nehmen zu beschließen, Personen, die nach diesem Beschluss vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Erwägungsgrund (16) des Durchführungsbeschlusses

Mittlerweile ist jedoch zumindest in Deutschland geklärt, dass eine vorangegangene Schutzgewährung gemäß der Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die erneute Gewährung von temporärem Schutz und der damit verbunden Rechte hat. Dies ergibt sich aus den Anwendungshinweisen des BMI zum Umgang mit Treffermeldungen in der Europäischen Registrierungsplattform vom 8. August 2022. Wörtlich heißt es dort:

Im ersten Fall (Beantragung von vorübergehendem Schutz in der Bundesrepublik bei bestehendem vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen. Der Mitgliedstaat des Fortzugs wird durch die Plattform automatisch über die Registrierung in Deutschland informiert.

Anwendungshinweise des BMI vom 8. August 2022

Auch eine Vertreterin der Europäischen Kommission hob am 8. September 2022 bei einer Veranstaltung in Brüssel hervor, dass die Europäische Registierungsplattform insbesondere der Vermeidung der gleichzeitigen Gewährung von temporärem Schutz in mehreren Mitgliedstaaten dienen würde. Wenn eine Person erneut temporären Schutz in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, würde der Staat, der den Schutz zuvor gewährt hat über die Plattform lediglich informiert und könne anschließend eine „Deregistrierung“ vornehmen.

Entgegen der ursprünglichen Befürchtungen steht eine vorangegangene Gewährung temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat der erneuten Schutzgewährung nach der Richtlinie und der Zuerkennung aller damit verbunden Rechte also nicht entgegen. Es wird abzuwarten bleiben, ob dies auch in Praxis immer reibungslos umgesetzt wird.