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Europaweites Register zum vorübergehenden Schutz

Die EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (sogenannte „Massenzustromrichtlinie“) sieht unter Artikel 10 vor, dass die Mitgliedstaaten ein Register über die Personen erstellen, denen sie vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie gewährt haben. Ende März schlug die EU-Kommission vor, eine europaweite Datenbank zum Austausch dieser Daten einzurichten.

Wie sich einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken entnehmen lässt, nahm diese Datenbank („TDP-Plattform“) am 31. Mai ihren Betrieb auf und wird nun „sukzessive durch die Mitgliedstaaten befüllt“.

In Deutschland ist die Rechtsgrundlage hierfür § 91a AufenthG, der vorsieht, dass bereits Antragsteller*innen in einem vom BAMF geführten Register erfasst werden. Zum 1. Juni wurde § 91a Abs. 5 dahingehend ergänzt, dass die Daten nunmehr auch mit den Mitgliedstaaten der EU und der EU-Kommission geteilt werden dürfen.

Gespeist wird der deutsche Datensatz gegenwärtig aus dem Ausländerzentralregister (AZR). Geplant ist, dass FREE, eine neu eingeführte webbasierte Anwendung zur Verteilung der ukrainischen Geflüchteten innerhalb Deutschlands, zeitnah auch die Funktion der Registerführung übernimmt.

Relevant ist der europaweite Datenaustausch in Hinblick auf die Geflüchteten aus der Ukraine vor allem deswegen, da

[b]ei Vorliegen der Voraussetzungen […] ein entsprechender Auf- enthaltstitel zu erteilen [ist], auch wenn der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hat. Die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken

Mit der Einführung der Registrierungsplattform soll also insbesondere vermieden werden, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gleichzeitig in mehreren Staaten Leistungen beziehen.