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Fast-Care-Verordnung endgültig verabschiedet

Nachdem das Europäische Parlament am 4. Oktober 2022 mit großer Mehrheit dem Vorschlag der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union zugestimmt hatte, wurde die Fast-Care-Verordnung nun endgültig verabschiedet. Nach der Care-Verordnung und der Care+-Verordnung handelt es sich bei der Fast-Care-Verordnung um die insgesamt dritte Verordnung, mit der die Europäische Union die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine finanziell unterstützen möchte.

Zu den Details der vorgesehen Unterstützungsmaßnahmen hat der Europäische Flüchtlingsrat gemeinsam mit PICUM vor Kurzem eine lesenswerte Analyse veröffentlicht. Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass die Europäische Kommission davon ausgeht, dass insgesamt 17 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist allerdings unklar, ob dies auch tatsächlich der Fall sein wird. Seine Ursache hat dies nicht zu letzt darin, dass keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, sondern in verschiedenen EU-Förderprogrammen bereits zur Verfügung gestellte (und oft nicht abgerufene) Gelder umgewidmet und leichter zugänglich gemacht werden.

Konkret werden/wird durch die Fast-Care-Verordnung

  • weitere 3,5 Milliarden Euro an Vorfinanzierung für zwischen 2021 und 2027 laufende Projekt bereitgestellt;
  • die Möglichkeit einer Vollfinanzierung für Investitionen zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen eingeführt;
  • die Möglichkeiten zur Übertagung von Mitteln ausgeweitet;
  • die rückwirkende Bezuschussung bereits abgeschlossener Projekte ermöglicht;
  • die verpflichtende Verwendung von 30 Prozent der Mittel zur Unterstützung der Zivilgesellschaft beziehungsweise der Gemeinden eingeführt.

Bisher kaum beachtet und in seinen Konsequenzen noch nicht absehbar ist, dass die Fast-Care-Verordnung zudem vorsieht, dass die abrechnungsfähigen Einheitskosten noch einmal deutlich erhöht werden. In Artikel 68c der Verordnung Nr. 1303/2013 heißt es nunmehr:

Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 100 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 26 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden.

Modifizierter Artikel 68c

Dies entspricht einer „Kopfpauschale“ von bis zu 2.600 Euro für jeden Geflüchteten aus der Ukraine. Bei gegenwärtig etwa vier Millionen ukrainischen Geflüchteten, denen temporärer Schutz innerhalb der Europäischen Union gewährt wurde, beläuft sich die über den oben genannten Mechanismus geltend machbare Gesamtsumme somit auf etwa 10 Milliarden Euro.